GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 34
Literatur
Bona, Ausfertigung von Notariatsakten, ÖStZ 1953, 40; Fellner, Der Notar als Amtsträger im allgemeinen Abgaben- und Gebührenrecht, NZ 1956, 81; Benesch, Die Befundaufnahme im Gebührenrecht, ÖStZ 1964, 257; Huemer, Die leidige Befundaufnahme, SWK 1964 A VI 25; Huemer, Die Anzeigepflicht der Notare im Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, NZ 1964, 18; Huemer, Zur Gebührennachschau in Notariaten, ZGV 1977, 3; Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, ÖStA 1984, 25; Arnold, Änderungen des Gebührengesetzes. Fehler und Zweifelsfragen sollten in der nächsten Novelle behoben bzw geklärt werden, SWK 1977, 576; Kastner, Neuerungen im Gebührengesetz verfassungswidrig? ÖStZ 2000, 70; Sutter/Pfau, (Überfällige) Neuordnung des Zuständigkeitsrechts in Abgabensachen mit dem AVOG 2010, ÖStZ 2010, 357.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen und historische Entwicklung | |
II. | Befundaufnahme bei Schriften und Amtshandlungen von Organen der Gebietskörperschaften | |
III. | Überprüfung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Organen der Gebietskörperschaften |
I. Grundlagen und historische Entwicklung
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§ 34 ist als Ergänzung zu Regelungen der BAO (zB § 114, 115, 203) und des GebG (zB § 9) aufzufassen. Eindeutiges Ziel der Regelung ist es, dass die relevanten Gebührenfälle gleichmäß...