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ZVers 5, September 2020, Seite 265

Unfallversicherung: 15-monatige Präklusivfrist ab Unfalltag zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf dauernde Invalidität; Hinweispflicht des Versicherers und Grundsatz von Treu und Glauben; Risikoausschluss der körperlichen Schädigung bei Heilmaßnahmen bzw Eingriffen, die der Versicherte nicht versicherungsfallbedingt an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt

Art 7.1 und Art 20.9 AUVB 2006

1. Nach Art 7.1 Satz 2 AUVB 2006 ist der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Allfällige Unkenntnis der bestehenden Vertragslage ändert an den Rechtsfolgen der Fristversäumnis nichts.

2. Vom OGH wurde im Einklang mit deutscher Judikatur und Lehre bereits vielfach betont, dass ein Versicherungsverhältnis im besonderen Maß von Treu und Glauben beherrscht wird. Diesen Grundsatz muss der Versicherungsnehmer ebenso gegen sich gelten lassen wie der Versicherer. Die starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist.

3. Erscheint aufgrund des Inhalts der Schadensmeldung oder aufgrund anderer Umstände (zB vorliegender ärztlicher Unterlagen) eine Invalid...

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