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Urlaubsersatzleistung bei Urlaubsvorgriff – Sonderzahlungen bei halber Entgeltfortzahlung
1. Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt. Das UrlG sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen Übertrag von zu viel verbrauchten Urlaubstagen.
2. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast hinsichtlich der Anrechnung des Urlaubsvorgriffs auf den im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch. Ansonsten steht der Arbeitnehmerin gemäß § 10 Abs 1 UrlG für den neu entstandenen Urlaubsanspruch die Urlaubsersatzleistung zu. Darin besteht auch keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers.
3. Mangels abweichender Vereinbarung gebühren Sonderzahlungen nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht. Sonderzahlungen als eine Form aperiodischen Entgelts gebühren daher regelmäßig nicht für Zeiten nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß § 8 Abs 1 AngG, sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere ...