GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 22
Literatur
Arnold, Höchstbetragsregelung des § 22 GebG verfassungswidrig, SWK 2006, S 639; Glega/Marschner, VfGH zu Gebühren und Erbschaftsteuer, RdW 2006, 664; Pichler, Prüfungsbeschluss des VfGH zur Pro-Fisco-Klausel in § 22 GebG, taxlex 2006, 184; Wagner, Gebührenrechtliche „Pro-Fisco-Klausel“ (§ 22 GebG) verfassungswidrig? FJ 2006, 117.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Überblick | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Sinn und Zweck | ||
II. | Tatbestand | ||
III. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
A. Überblick
1
Nach § 22 ist in jenen Fällen, in denen zwischen zwei oder mehreren Rechten bzw Verbindlichkeiten eine Wahlmöglichkeit vereinbart wurde, die Gebühr nach der höheren Bemessungsgrundlage der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten. Die Bestimmung ist somit eine Ausprägung des gebührenrechtlichen Pro-Fisco-Prinzips. Als bewertungsrechtliche Sonderregelung steht die Bestimmung iZm § 26.
B. Rechtsentwicklung
2
In ihrer Stammfassung des Jahres 1957 lautete die Bestimmung des § 22 noch wie folgt:
Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem...