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ZVers 5, September 2020, Seite 261

Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige: Völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person; Ende des Unterbrechungsschadens insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Art 1 und 6 ABFT 1995

1. Nach Art 6.2.3 ABFT 1995 endet der Unterbrechungsschaden zu dem Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann, insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dass es für die Beurteilung der Dauer des Unterbrechungsschadens primär auf den objektiv zu beurteilenden Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ankommt, also den Zeitpunkt, der grundsätzlich zum endgültigen Stillstand des Betriebs führt.

2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin nicht im Sinne der Judikatur auf eine trotz Arbeitsunfähigkeit mögliche Betriebsfortführung stützt, die lediglich aus besonderen Gründen letztlich nicht möglich geworden wäre, ist nicht zu beanstanden. Folgte man der Ansicht der Klägerin, könnte der Versicherungsnehmer durch unbegründete subjektive Hoffnungen auf eine objektiv nicht mögliche Besserung seines Zustands das Ende des Unterbrechungsschadens jederzeit nach Belieben hinausschieben.

Dem von der Klägerin abgeschlos...

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