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ZVers 5, September 2020, Seite 240

Versicherungsvermittlung durch Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrages

Dominik Engel

Vor allem aufgrund aktueller Trends wie usage-based insurance kommt es derzeit mit zunehmender Häufigkeit vor, dass vertragsnahe Hilfstätigkeiten (wie etwa die Erhebung und Auswertung versicherungsvertrags- bzw prämienrelevanter Daten) vom Versicherer an externe Dienstleister ausgelagert werden. Aufgrund der offenen Formulierung der maßgeblichen Bestimmungen ist den Akteuren dabei häufig unklar, ob der externe Dienstleister dadurch eine den Versicherungsvermittlern vorbehaltene Tätigkeit ausübt. Denn nach der Definition der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) sowie den nationalen Umsetzungsbestimmungen in der GewO 1994 ist nicht nur das Abschließen von Versicherungsverträgen, sondern auch das „Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“ Versicherungsvermittlung. Einschlägige Judikatur ist hierzu bisher noch nicht vorhanden. Um die regulierte Tätigkeit der Versicherungsvermittlung von reinen Hilfstätigkeiten externer Dienstleister abzugrenzen, müssen die relevanten Bestimmungen daher entsprechend analysiert werden.

1. Rechtsgrundlagen

1.1. Unionsrechtliche Grundlagen

Bereits mit der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (Insura...

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