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Maklervertrag: Aushändigung der Beratungsdokumentation in Papierform
RSS-E 9/21
Gemäß § 27 Abs 2 MaklerG hat der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs 7 bis 8 und § 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 (Fassung bis ) bzw die in den Standesregeln zu dessen Schutz vorgesehene Information und Beratung samt Dokumentation (Fassung ab ) zu erteilen. Gemäß § 5 Abs 1 und 3 Standesregeln für Versicherungsvermittlung sind die dem Versicherungskunden zu erteilenden Auskünfte, zu denen auch die Aushändigung der Beratungsdokumentation zählt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unentgeltlich zu übermitteln, wobei dem Kunden bei Erteilung der Auskünfte mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen ist. Eine derartige Papierklausel ist in der Vorgängerbestimmung des § 137h GewO 1994 alte Fassung nicht enthalten. Es war die Auskunftserteilung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausreichend.
Eine Versicherungsmaklerkundin begehrte in ihrem Schlichtungsantrag, ihrer Versicherungsmaklerin zu empfehlen, ihr Antragskopie und Erstpolizze einer 2000 abgeschlossenen Lebensversicherung sowie der Beratungsprotokolle weiterer Versicherun...