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Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete: Selbstnutzung des Versicherungsnehmers
RSS-E 22/21
1. Der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Vereinbarung von Versicherungsschutz für „selbst genutzte“ Grundstücke in einer Gemeinde-Rechtsschutzversicherung ist die Abgrenzung von Liegenschaften, die von Gemeindeorganen bzw Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung zur Erbringung ihrer Tätigkeiten selbst genutzt werden (wie zB Gemeindeamt oder Bauhof), von Liegenschaften, deren Zweck primär in der Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger liegt (wie zB Parks oder aber Gemeindestraßen). Der Umstand, dass diese Liegenschaften auch von anderen Personen benützt werden können, schließt zwar eine Selbstnutzung durch die Versicherungsnehmerin nicht aus, drängt diese aber derart in den Hintergrund, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgeht, dass diese durch die getroffene Vereinbarung versichert sein sollen.
2. Die Abgrenzung nach der Nutzung zeigt allenfalls dort Schwächen, wo es sich um Einrichtungen der Gemeinde handelt, die öffentlich zur Verfügung stehen, aber deren Nutzung von der Gemeinde bzw deren Mitarbeitern dauerhaft überwacht werden kann (zB Schwimmbäder, städtische Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken). Dem wären die oben gena...