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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 38

Überstundenentgeltpauschale bei Elternteilzeit

1. Der Vorbehalt des einseitigen Widerrufs einer vereinbarten Überstundenpauschale kann wirksam vereinbart werden. Erfolgt weder ausdrücklich noch konkludent ein solcher Widerruf, so ist die bloße „Einstellung der Auszahlung“ einer Überstundenpauschale gemäß § 863 ABGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen.

S. 39 2. Von der Mehrarbeitsverpflichtung sind nach § 19d Abs 8 AZG Dienstnehmer ausgenommen, die von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem MSchG bzw dem VKG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. Die Nichtanwendbarkeit des § 19d Abs 3 AZG bei Elternteilzeitbeschäftigung bedeutet zwar einen klaren Vorrang der Betreuungsinteressen vor etwaigen Mehrarbeitsverpflichtungen, jedoch kein Verbot von Mehrarbeit. Erbringen Elternteilzeitbeschäftigte einvernehmlich Mehrarbeit, dann steht ihnen auch das entsprechende Entgelt zu.

3. Dahingegen sieht § 8 MSchG ein Verbot der Leistung von Überstunden für werdende und stillende Mütter vor. Die Weiterzahlungspflicht gemäß § 14 MSchG bezieht sich nicht auf Entgelt für die Leistung von Überstunden.

4. Obwohl eine Überstundenpauschale dem Dienstnehmer jedenfalls auch dann zusteht, wenn die Zahl der tatsächlich geleisteten Überstunden in einzelnen Verrechnungspe...

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