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Rechtsschutzversicherung: Kosten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde im Verfahren nach § 61 APAG
RSS-E 19/21
1. Im einem Verfahren nach § 61 APAG werden die Kosten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde, die im Verwaltungsstrafverfahren für deren Mitarbeiter anfallen und zu deren Begleichung die Versicherungsnehmerin bereits in der Mitteilung von der Einleitung der Untersuchung nach § 61 APAG dem Grunde nach verpflichtet wurde, ziffernmäßig in der Folge mit einem nach dem AVG anfechtbaren Bescheid vorgeschrieben. Dies ändert nichts am verwaltungsstrafrechtlichen Charakter des Verfahrens nach § 61 APAG.
2. Bei den der Versicherungsnehmerin vorgeschriebenen Kosten handelt es sich um Kosten eines Verwaltungsstrafverfahrens, die von der Versicherung gemäß § 6 Abs 1 iVm § 5 der vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen zu decken sind.
Ein Abschlussprüferunternehmen erhält von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) die Mitteilung, dass gegen das Unternehmen eine Untersuchung gemäß § 61 APAB eingeleitet wird; es werden vier Jahresabschlüsse, die das Unternehmen geprüft hatte, untersucht. Die Kosten der Untersuchung seien vom überprüften Abschlussprüfer zu tragen und seien quartalsmäßig abzurechnen, und zwar mit einem Stundensatz von 150 € für einen Referenten bzw 200 € für beigezogene Sachverständige.
Der Re...