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Judikaturänderung in der Betriebshaftpflichtversicherung: Der Aufseher im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG ist auch mitversichert!
§ 151 VersVG; § 333 Abs 4 ASVG; Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993
Der OGH hält seine in der Entscheidung vom , 7 Ob 8/18d, dargelegte Ansicht, dass es für die Mitversicherung nach § 151 VersVG bzw Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993 einer ständigen Beauftragung bedarf, nicht aufrecht. Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG bzw Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993 genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall. Es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG.
Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrunde liegen.
Abschnitt A der EHVB 1993 lautet auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt A: Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
...
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verricht...