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Prolongiertes Rücktrittsrecht: Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ersetzt nicht die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG
1. Die Rücktrittsrechte nach § 5b VersVG und § 165a VersVG beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und die jeweils maßgebliche Rücktrittsfrist knüpft an unterschiedliche Voraussetzungen und Zeitpunkte an. Beide Rücktrittsrechte sind daher gesondert zu beurteilen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ersetzt nicht jene über das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG.
2. Der bloße Hinweis auf eine Gesetzesstelle, der Verweis auf eine Homepage mit weiter gehenden Informationen oder das Anbot auf Zustellung der Bestimmungen sind keine gesetzmäßige Rücktrittsbelehrung.
3. Sollte der Versicherer seinen Informationspflichten nach § 5b Abs 2 VersVG tatsächlich entsprochen haben, so ist die unterbliebene Belehrung über ein – in diesem Fall ohnehin nicht zustehendes – Rücktrittsrecht unschädlich.
4. Ein Spätrücktritt gemäß § 5b VersVG hat wie der Spätrücktritt gemäß § 165a VersVG eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zur Folge.
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsbeginn auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ihre Rechte daraus zur Kreditbesicherung an eine Bank abgetreten.
Im Antrag wurde die Klägerin unter dem Titel „Erklärungen und Hinwe...