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Betriebshaftpflichtversicherung: Keine Deckung für rechtswidrige und konzessionsüberschreitende Bootsvermietung an einen darüber hinaus alkoholbeeinträchtigten Lenker
§ 5 Abs 2 SchFG; Art 7.2 AHVB 2007; Abschnitt A Z 3 EHVB 2007
1. Eine betriebliche Tätigkeit, mit der der Versicherungsnehmer das SchFG und eine zu seiner Umsetzung erlassene Verordnung verletzt und zugleich auch seine Betriebskonzession überschreitet, fällt nicht in den Schutzbereich des versicherten Risikos der Betriebshaftpflichtversicherung.
2. Ein Mitarbeiter des Versicherers ist nicht dazu verhalten, den Versicherungsnehmer über eine damit zusammenhängende Deckungslücke aufzuklären, wenn eine solche betriebliche Tätigkeit ihm gegenüber nicht angesprochen wurde und ihm auch aus anderen Umständen nicht erkennbar war. Ein redlicher und verständiger Versicherungsnehmer hat auch nicht die Erwartung einer über die Konzession des Betriebs hinausgehenden Deckung.
3. Der Versicherer ist auch nicht zu Deckung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer bewusst den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt hat, indem er es zulässt, dass entgegen § 5 Abs 2 SchFG ein geistig und körperlich konkret ungeeigneter Schiffsführer das Boot in Betrieb nimmt und lenkt (Art 7.2 AHVB 2007 iVm Absc...