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Versicherungsschutz für Treuhandschaften im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
Art 1 und Art 4 AVBV 1999; Art 3, Art 7 und Art 8 Besondere Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Fassung )
1. Ein innerer Zusammenhang zwischen einer Treuhandschaft und der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt den Treugeber nach der Treuhandvereinbarung von den auf diesen Vertrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis setzt und damit eine beratende Tätigkeit ausübt. Auch die dem Rechtsanwalt obliegende Prüfung, ob eine Person als Bevollmächtigter des Treugebers berechtigt ist, die Auszahlung des Treuhanderlags anzuordnen, steht ebenfalls in einem verbindenden Zusammenhang zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Es liegt dann eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Art 3.1 Besondere Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte (Fassung ) vor, für die Versicherungsschutz besteht.
2. Verstößt der Rechtsanwalt wissentlich gegen den Treuhandvertrag, ist das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 4.I.3 AVBV 1999 iVm Art B.7.1 Besondere Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Fassung ) zu bejahen.
Zwischen...