zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 5, September 2021, Seite 236

Feuerversicherung: Ist das Unterlassen von Trocknungsmaßnahmen eine grob schuldhafte Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG?

Art 4 AFB 1995; § 62 VersVG

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer weiß, dass Feuchtigkeit in einem Haus durch Löschwasser zu Schimmelbildung führen kann, und begegnet einer solchen Gefahr mit Abwehrmaßnahmen. Untätigkeit stellt in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Verletzung der Rettungsobliegenheit dar. Ist die Untätigkeit jedoch auf den Rat eines Fachmanns zurückzuführen, ist die Rettungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht grob schuldhaft verletzt worden.

Am brannte das bei der Beklagten feuerversicherte Gasthaus der Klägerin ab. Dem Versicherungsverhältnis der Streitteile liegen unter anderem die 11 T – Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen (AFB 1995) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 4 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:

a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.

...

2. Verletzt der Versicher...

Daten werden geladen...