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ZVers 5, September 2021, Seite 235

Ewiger Rücktritt bei der Lebensversicherung: Unklare und einander widersprechende Rücktrittsbelehrungen führen zum ewigen Rücktrittsrecht

§ 165a VersVG

1. Eine Belehrung, in welcher der Rücktritt als „Widerspruch“ bezeichnet wird und der Beginn der dafür vorgesehenen Frist an den „Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen“ und nicht an die gesetzlich vorgesehene Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages geknüpft wird, entspricht nicht den Erfordernissen des § 165a VersVG. Dies insbesondere auch, weil der Begriff „Verbraucherinformation“ als solcher keinen gesetzlich klar umrissenen Inhalt hat.

2. Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer mehrere einander widersprechende Rücktrittsbelehrungen, kann die daraus für den Versicherungsnehmer resultierende Unklarheit zu einem ewigen Rücktrittsrecht führen.

Die Klägerin hat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2007 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Antrag vom enthielt unmittelbar über der für die Unterschrift des Antragstellers vorgesehenen Stelle folgenden Hinweis:

„Ich bin darüber belehrt worden, dass ich dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen widersprechen kann. Zur Wahrung ...

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