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ZVers 2, März 2023, Seite 94

Rechtsschutz in Erbrechtssachen

ZVers Redaktion

RSS-E 14/23 und RSS-E 15/23

1. Dass ein solcher Verstoß der Erbinnen bereits vor dem vorlag, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise auf diese Rechtslage nicht einmal behauptet. Es wurde lediglich eine anwaltliche Korrespondenz vorgelegt, die aus dem Frühjahr 2021 datiert und aus der sich ergibt, dass die testaS. 95 mentarischen Erbinnen ohnehin Unterlagen über anrechenbare Schenkungen der Erblasserin übermittelten und ein Vergleichsanbot stellten, wonach ihnen der Antragsteller eine Abgeltung von je 105.000 € für die ihnen vererbte Liegenschaftshälfte zahlen sollte. Daraus ist weder abzuleiten, dass bereits vor dem eine zu einem Streit über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs führende Weigerung der Töchter vorlag, den Pflichtteilsanspruch in gesetzlicher Höhe und unter Berücksichtigung von Vorempfängen anzuerkennen, noch überhaupt, dass sie sich jemals weigerten, an den Antragsteller weniger als verlangt auszuzahlen.

2. Für das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren selbst besteht nach Art 26.3.2 ARB 2003 keine Deckung. Die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in diesem Verfahren und sein allfälliges Bemühen um eine vergleichsweise Bereinigung sind daher nicht gedeckt.

Die...

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