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ZVers 2, März 2023, Seite 94

Provisionsanspruch bei Besitzwechselkündigung

ZVers Redaktion

RSS-E 11/23

1. Der Zweck des § 70 VersVG liegt darin, die Abschlussfreiheit im Nachhinein wiederherzustellen, das heißt, einen Ausgleich dafür herzustellen, dass der Erwerber und der Versicherer neuen Vertragspartnern gegenüberstehen, die sie sich nicht aussuchen konnten.

2. Nach der herrschenden Lehre steht dem Anteilserwerber daher kein Kündigungsrecht gemäß § 70 VersVG zu, auch nicht, wenn er Mehrheits- oder Alleineigentümer wurde. Für ihn ist der Versicherer nicht neu. Er hat ihn vielmehr aus freien Stücken gewählt, wenn auch in seiner Eigenschaft als Glied einer Miteigentümergemeinschaft.

Die Antragstellerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Sie hat in dieser Eigenschaft die Wohngebäudeversicherung ... an die Antragsgegnerin vermittelt. Versichert ist die Liegenschaft ... Als Versicherungsnehmer ist in der Polizze die „Besitzgemeinschaft ...“ genannt. Nach den Angaben der Antragstellerin waren Herr S. und Herr L. jeweils zu 50 % Eigentümer der Liegenschaft; den Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Versicherungsvertrag vereinbart ist, dass die Entschädigung ohne Ersatz von Umsatzsteuer erfolgt, weshalb die weiteren Ausführungen da...

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