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ZVers 2, März 2023, Seite 83

AGB-Kontrolle Rechtsschutzversicherung

§§ 864a und 879 ABGB; Art 7.1.4, Art 10.3 und Art 19.2.2.2 ARB 2019

1. Intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG ist der Begriff „Ausnahmesituation“ in Art 7.1.4 ARB 2019. Der Begriff ist so unbestimmt, dass im allgemeinen Sprachbereich gerade keine klaren Kriterien bestehen, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme zulassen.

2. Art 10.3 ARB 2019 ist intransparent. Eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsbedingungen, der zufolge das freie Anwaltswahlrecht auf Personen eingeschränkt wird, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, ist unvollständig und intransparent, selbst wenn sie sich am Gesetzestext orientiert. Sie lässt nämlich die (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH) erforderliche Information weg, dass bei richtlinienkonformer Auslegung unter bestimmten Voraussetzungen ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt gewählt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn sich der nicht ortsansässige Rechtsvertreter dazu bereit erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, weil damit der Sinn und Zweck der Klausel (kostensparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt ...

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