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Rechtsschutzversicherung: Beurteilung der Erfolgsaussichten
Art 19.3.1.1 und Art 21.2.1 ARB 2015
1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.
2. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand.
3. Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 2015) zugrunde liegen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte „Deckungsschutz für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf des Audi A...