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Haushaltsversicherung: Wiederherstellungsklausel
Art 6.5 ABH 2005; § 864a und § 879 Abs 3 ABGB
Die „strenge Wiederherstellungsklausel“ in Art 6.5 ABH 2005, wonach der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als „die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder WiederherS. 81 stellung von Gegenständen des Wohnungsinhalts innerhalb eines Jahrs nach dem Schadensfall sichergestellt ist“, verstößt weder gegen § 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 864a ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG.
Am kam es zu einem Brand in der Wohnung der Klägerin, der das gesamte Inventar zerstörte.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht eine Haushaltsversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2005) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„6.5. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen
...
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhalts innerhalb eines Jahres nach dem Schadensfall sichergestellt ist.
...“
Aus der Begründung des OGH:
1.1. Art 6.5...