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ZVers 2, März 2020, Seite 103

Leitungswasserschadensversicherung: Schäden durch Niederschlagswasser

ZVers Redaktion

RSS-E 11/20

Die Klausel „Schäden durch witterungsbedingte Niederschläge sind nur versichert, wenn diese Niederschläge durch die Dachhaut, durch ordnungsgemäß verschlossene Fenster, ordnungsgemäß verschlossene Außentüren oder durch Kanal-Rückstau eingedrungen sind“ ist nicht unklar im Sinne des § 914 ABGB. Ob bzw in welcher Häufigkeit Schäden eintreten können, ist für die Auslegung von Versicherungsbedingungen grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Unsicherheit, ob ein versicherter Schaden überhaupt eintritt, ist dem Versicherungsvertrag immanent. Die Häufigkeit von Schäden fließt in die Kalkulation der Prämie mit ein.

In einer Leitungswasserschadensversicherung besteht bedingungsgemäß Deckung für „Schäden durch witterungsbedingte Niederschläge ..., wenn diese durch die Dachhaut, durch ordnungsgemäß verschlossene Fenster, ordnungsgemäß verschlossene Außentüren oder durch Kanal-Rückstau eingedrungen“ sind. Der Versicherungsnehmer begehrte Deckung für Schäden im Inneren seines versicherten Gebäudes. Laut Gutachten ist Regenwasser durch die teils eingerissenen Fugen der Natursteinplatten auf der Terrasse auf die Bodenplatte eingedrungen. Außerdem habe Regenwasser, das hinter die an sich verklebten...

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