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Risikoausschluss für Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung
RSS-E 4/20
Einem Herzinfarkt bzw Schlaganfall kann nicht schlechthin die Eigenschaft abgesprochen werden, als Unfallfolge gelten zu können, weil Folgenklauseln im Allgemeinen nur einen Zweck haben, nämlich zu verhindern, dass der Versicherer Unfallfolgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären, weil im Körper des Versicherten bereits entsprechende degenerative Veränderungen angelegt waren. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil dieser unbedingte Ausschluss über das aufgezeigte legitime Interesse des Versicherers hinausschießt und deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers abweicht.
Bei einem Arbeitsunfall verletzte sich ein Versicherungsnehmer an der rechten Hand schwer. Bei der unverzüglich danach durchgeführten Operation, im Zuge welcher Ring- und Mittelfinger replantier...