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ZVers 2, März 2020, Seite 100

Bauherrenhaftpflichtversicherung: Klauseln 81BH0010 und 81BH0020

ZVers Redaktion

RSS-E 2/20

1. Inhaltlich erweitert die Klausel 81BH0020 den Versicherungsschutz gegenüber der Klausel 81BH0010 auch auf Fälle, in denen die Schäden keinen Einsturz oder Teileinsturz zur Folge haben bzw technische Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Damit wird jedoch nur Punkt 1.2. Abs 3 der Klausel 81BH0010 abgeändert, unter der Prämisse, dass vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung durchgeführt wurde.

2. Eine völlige Aufhebung des Punktes 1.3. der Klausel 81BH0010 kann dem Wortlaut der Klausel 81BH0020 nicht entnommen werden.

Für den Umbau eines Hauses haben die Versicherungsnehmer eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Abweichend von den allgemeinen Bedingungen sind mittels Sonderbedingung auch Schadenersatzansprüche gedeckt, wenn nicht nur schwere statische Schäden eintreten, sondern zB lediglich Rissschäden an Nachbarbauwerken vorliegen, sofern vor Baubeginn eine Beweissicherung vorgenommen worden ist.

Die Bezug habenden AHVB bzw EHVB 2015 sowie die Sonderbedingungen 81BH0010 und 81BH0020 lauten lautenauszugsweise:

„Bauherrenhaftpflicht bis zu einer Baukostensumme von 5.000.000 € (81BH0010)

1. Bauherrnhaftpflichtversicherung

1.1. Der Versicherungsschutz ...

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