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ZVers 2, März 2020, Seite 93

Pensionsversicherung: Auszahlung des Pensionskapitals anstelle der Pensionsleistung

§ 914 ABGB

1. Die Auszahlung des Pensionskapitals ist nach dem völlig klaren Wortlaut der Polizze nur anstelle der Pensionsleistung möglich. Diese ist aber dadurch bedingt, dass der Versicherungsnehmer nicht – wie hier – vor Fälligkeit der Pension verS. 94 stirbt. In diesem Fall des vorzeitigen Ablebens sind die eingezahlten Nettoprämien samt Gewinnanteilen auszuzahlen.

2. Auch eine während der Versicherungsdauer erstellte Mitteilung des Versicherers über den Stand der vertragsgemäßen Wertanpassung (in der wortgleich zur Polizze wiederholt wird, dass anstelle der Pension spätestens zum ausdrücklich genannten – dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Pension entsprechenden – Ablauftermin die Auszahlung des garantierten Pensionskapitals verlangt werden könne) kann ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer keinesfalls dahin missverstehen, dass eine reine Pensionsversicherung ohne Risiko- bzw Ablebensschutz die Rückzahlung eines die eingezahlten Prämien übersteigenden Pensionskapitals „schon früher“ vorsehen könnte. Gründe, warum den Vorinstanzen insofern eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, oder sonstige Zweifel an diesem Auslegungsergebnis werden vo...

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