Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankentagegeldversicherung: Gröbliche Benachteiligung durch eine die Leistung verkürzende Beschränkung der Deckung bei gedehnten Versicherungsfällen
§ 8 Abs 2 iVm § 178i Abs 2 VersVG; § 879 Abs 3 ABGB
1. Die Krankenversicherung ist im Regelfall als lebenslanges Vertragsverhältnis konzipiert (§ 178i Abs 1 VersVG). Eine Ausnahme vom Ausschluss der ordentlichen Kündigung besteht aber bei dem hier interessierenden Krankengeldversicherungsvertrag. Bei dieser Vertragsart kann der Versicherer sowohl nach § 8 Abs 2 VersVG als auch aufgrund von Vertragsbestimmungen kündigen (§ 178i Abs 2 VersVG).
2. Bei der Krankengeldversicherung ist Versicherungsfall die als Folge von Krankheit und Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit.
3. Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen.
4. Endet der Versicherungsvertrag während des gedehnten Versicherungsfalles, so hat der Versicherer regelmäßig auch die Schäden zu decken, die das nach dem VersicherungszeitS. 92 raum ablaufende Geschehen mit sich bringt. Liegt der Beginn des gedeckten Versicherungsfalles innerhalb...