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ZVers 2, März 2020, Seite 85

Versicherungsmakler: Wissenszurechnung an den Versicherer

§ 43 Abs 1 VersVG alte Fassung

Es kann sein, dass der Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Versicherungsnehmers, sondern auch Versicherungsagent im Sinne des § 43 Abs 1 VersVG alte Fassung ist. Daraus allein folgt aber noch nicht, dass dessen Wissen (jedenfalls) dem Versicherer zuzurechnen ist. Entscheidend ist, in welcher Funktion der Versicherungsmakler aufgetreten ist. Die Kenntnisse des Versicherungsmaklers sind nämlich dann nicht dem Versicherer zuzurechnen, wenn der Versicherungsmakler gerade in seiner Funktion als Vertreter des Versicherungsnehmers auftritt, also gleichsam im Lager des Antragstellers und nicht in dem des Versicherers steht.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag. In der Versicherungspolizze findet sich zum Versicherungsumfang der Passus: „Dauernde Invalidität Fix – Ab einem festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % wird die vereinbarte Versicherungssumme geleistet“. Weiters lautet die Polizze auszugsweise wie folgt:

„Besondere Vertragsbeilage Nr 301303

Vertragsvereinbarung für dauernde Invalidität Fix

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die versicherte Person ist als Folge eines einzelnen Unfallereignisses auf Lebenszeit in ihrer kö...

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