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Unfallversicherung: Kein Anspruch auf Lebensrente nach Erkrankung an Frühsommer-Meningoenzephalitis und daraus resultierender dauernder Invalidität
Art 8 und 16 UA00
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 und 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen zulasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zulasten des Versicherers.
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. In der Versicherungspolizze sind (unter anderem) folgende Versicherungsleistungen vereinbart:
„– Lebensrente für dauernde Invalidität ab 50 % monatlich Unfallrente 1.049,40 €
– dauernde Invalidität ab 35 % bis 50 % monatlich Unfallrente 524,70 €
...
– Leistung für dauernde Invalidität ab 91 % 730.320 €
– Rehabilitationspauschale 1.217,20 €
– Kompaktschutz – Leistung bis 100 %
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– Schmerzengeld nach stätionärem Krankenhausaufenthalt 1.220 ...