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ZVers 2, März 2020, Seite 79

Haushaltsversicherung: Begriff der Beraubung

Art 2.1.5 ABH 2003

1. Rechtsbegriffe, die in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung haben, sind auch in diesem Sinn auszulegen. Dies gilt namentlich dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird, und dies gilt auch für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe.

2. Wie bei der Tathandlung des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gilt auch nach Art 2.1.5 ABH 2003 die (listige) Verabreichung betäubender Mittel als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Dieses Begriffsverständnis entspricht nach Ansicht des Fachsenats auch jenem eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2003) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„2.1. Versichert sind folgende Gefahren

...

2.1.5. Beraubung ist die Androhung oder Anwendung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder berechtigt anwesende dritte Personen, um die Wegna...

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