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Versicherungssteuerliche Behandlung eines grenzüberschreitenden Pensionskassenmodells
Was gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat?
In der Praxis gibt es Pensionskassenverträge mit ausländischen (insbesondere deutschen) Arbeitgebern, die für ihre in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage über eine österreichische Pensionskasse durchführen. Auf eine solche Zusage ist bei dauerhafter Beschäftigung in Österreich inländisches Sozial- und Arbeitsrecht anwendbar. Fraglich kann sein, ob für die diesbezüglichen Pensionskassenbeiträge österreichische Versicherungssteuer zu entrichten ist, wie das bei herkömmlichen inländischen Sachverhalten der Fall ist. Eine nähere Analyse zeigt, dass weder die Beiträge des (ausländischen) Arbeitgebers noch jene des (inländischen) Arbeitnehmers der österreichischen Versicherungssteuer unterliegen.
1. Einleitung
Beiträge an eine Pensionskasse unterliegen der Versicherungssteuer (§ 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 VersStG) in der Höhe von 2,5 % (§ 6 Abs 1 Z 2 VersStG). Das gilt für Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gleichermaßen. Diese Rechtslage ist jedenfalls dann eindeutig, wenn alle Beteiligten, also die Pensionskasse, der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, ihren Sitz in Österreich haben. Fraglich ist jedoch, was gilt, wenn zwar die Arbeitnehmer in Österreich (dauerhaft) beschäftig...