Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 6. Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Judikatur:
1. Bei der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 6 Gebrauchsabgabegesetz handelt es sich um keine baupolizeiliche Aufgabe. Berufungsbehörde ist daher nicht die BOB, sondern der Berufungssenat. Ein Auftrag zur Beseitigung ist im Gesetz nicht gedeckt, wenn eine entsprechende Gebrauchserlaubnis vorliegt (, BauSlg 117).