VwGH 18.10.1983, 83/05/0088
VwGH 18.10.1983, 83/05/0088
Rechtssätze
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Norm | GebrauchsabgabeG Wr 1966 §6; |
RS 1 | Ein Beseitigungsauftrag nach § 6 Wr Gebrauchsabgabegesetz ist unzulässig, wenn feststeht, dass ein Steckschild nach Größe und Lage der Bewilligung entsprechend ausgeführt wurde und lediglich strittig ist, ob die Beschriftung nach der Art der Anbringung der Bewilligungspflicht entspricht. |
Normen | GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1; WStV 1968 §99 Abs1; |
RS 2 | Beim Wr Gebrauchsabgabegesetz 1966 handelt es sich um eine Regelung über den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (und nicht um eine baupolizeiliche Angelegenheit). Der Instanzenzug geht daher gemäß § 99 Abs 1 der Wr Stadtverfassung vom Wr Magistrat an den Berufungssenat der Gemeinde Wien |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11192 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983050088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60469