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ZVers 4, Juli 2020, Seite 228

Erfolgsaussichtenprüfung nach Art 9 ARB

ZVers Redaktion

RSS-E 23/20

1. Bei der Erfolgsaussichtenprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine S. 229 oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Erfolgsaussichtenprüfung ist anhand der im Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsfalles vorliegenden Informationen durchzuführen.

2. Wenn die Versicherungsnehmer bei einer Deckungsablehnung durch den Versicherer die im zu deckenden Prozess zu beurteilende Rechtsfrage vorweg im Deckungsprozess auf eigene Kosten zur Dartuung seiner Erfolgsaussichten klären lassen müsste, widerspräche dies dem Wesen der Rechtsschutzversicherung. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung ...

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