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ZVers 4, Juli 2020, Seite 224

Rechtsschutzversicherung: Ausschlusstatbestand des Art 19.3.1 ARB

ZVers Redaktion

RSS-E 13/20

1. Der Zweck der Ausschlüsse des Art 19.3.1 ARB liegt darin, die Überschneidung mit bestimmten anderen Rechtsschutz-Bausteinen zu vermeiden. Die jeweiligen Deckungsabgrenzungsausschlüsse greifen daher nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist.

2. Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1.2 ARB („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Gelte...

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