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Rücktrittsrecht: Schriftform ist keine relevante Erschwernis der Rechtsausübung
Durch die Belehrung, dass der Rücktritt nach § 165a VersVG in Schriftform erklärt werden muss, wurde keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts bewirkt, welche deren unbefristete Ausübung erlauben würde.
Siehe bereits ; , 7 Ob 4/20v; , 7 Ob 16/20h.