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Rücktrittsrecht: Schriftform ist keine relevante Erschwernis der Rechtsausübung
Dem Versicherungsnehmer ist durch das Verlangen des Versicherers nach Einhaltung der Schriftform für die Ausübung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, und aus einer Belehrung, es sei für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG die Schriftform erforderlich, folgte keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts.
Der Kläger unterfertigte am bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Ab- und Erlebensversicherung ab bis . Im Antrag finden sich „erläuternde Hinweise“ wie folgt:
„Rücktrittsrechte
...
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze sowie einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Frist beginnt nach Erfüllung der Mitteilungspflichten und Ausfolgung der Polizze inklusive Versicherungsbedingungen und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht zu laufen.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Schriftform. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der genannten Fristen abgesendet wird.
Gemäß § 165a VersVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen ...