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Rücktrittsrecht: Schriftform ist keine relevante Erschwernis der Rechtsausübung
Durch die Belehrung, dass alle Rücktrittsrechte in Schriftform erklärt werden müssten, wurde keine relevante Erschwernis dieser Rücktrittsrechte bewirkt, die deren unbefristete Ausübung erlauben würde.
Siehe bereits ; , 7 Ob 4/20v; , 7 Ob 16/20h.