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Deckungszusage für Verfahren erster Instanz führt mangels konstitutiven Anerkenntnisses nicht zur Deckungspflicht für Verfahrenskosten höherer Instanzen
1. Für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses des Versicherers im Sinne der Rechtsprechung des OGH ist ein diesem vorausgehender Streit der Parteien über die (fehlende) Deckungspflicht erforderlich.
2. Durch ein deklaratives Anerkenntnis der Deckungspflicht, das ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verfahrenskosten erster Instanz begrenzt ist, werden kein neuer Verpflichtungsgrund und keine neue Deckungspflicht begründet.
3. Aus einem deklarativen Anerkenntnis eines Versicherers, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann jedenfalls kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, die Deckungspflicht dem Grunde nach jedenfalls auch für die Verfahrenskosten höherer Instanz zu übernehmen.
Am schloss die Ehefrau des Klägers mit Vertragsbeginn für eine Laufzeit von 12 Jahren einen fondgebundenen Lebensversicherungsvertrag ab, der planmäßig mit endete.
Zwischen den Streitteilen besteht seit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Ehefrau des Klägers ist mitversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 3 – Für welc...