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Zurechnung eines gewillkürten Vertreters des Versicherungsnehmers unter bestimmten (Ausnahme-)Umständen
Erteilt der Versicherungsnehmer einem Mitarbeiter schlüssig Auftrag und Vollmacht zur selbständigen Führung eines UnS. 213 ternehmens, ohne selbst auch nur die geringste Kontrolltätigkeit zu entfalten, so ist ihm das Verhalten dieses Mitarbeiters als jenes seines gewillkürten Vertreters – trotz grundsätzlicher Ablehnung der Repräsentantenhaftung des Versicherungsnehmers – in diesem Fall doch zuzurechnen.
Die Beklagte und der gewerbliche Vermögensberater A. J. schlossen mit Deckungsbeginn ab einen Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Vertragsgrundlagen sind unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Österreich, AVB-Ö-Ausgabe Jänner 2010 (AVB), die auszugsweise lauten:
„§ 1. Gegenstand der Versicherung
I. Vermögensschäden
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer, nach Maßgabe des § 10 auch seinen Organen und Mitarbeitern, Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
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§ 4. Ausschlüs...