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ZVers 4, Juli 2020, Seite 209

Bündelversicherung aus Haushalts- und Feuerversicherung: Kläger muss nachweisen, eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheiten ohne Täuschungsabsicht begangen zu haben

§ 1a und § 6 Abs 3 VersVG; § 914 ABGB

1. Nimmt der Kläger die Sanierung eines Schadens in Eigenregie vor und stellt er dem Versicherer mit dieser Begründung keine Unterlagen zur Verfügung, die dieser angefordert hatte, so ist zu prüfen, aus welchen Motiven der Kläger die Aufklärung unterlassen habe. Der Versicherungsnehmer muss nämlich nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte.

2. Enthalten die AFB eine Wiederherstellungsklausel (bei behördlichem Verbot Wiedererrichtung im selben Gemeindegebiet), die durch die Sonderbedingungen 17T dahin gehend erweitert wird, dass die Wiederherstellung bei behördlichem Bauverbot auch an anderer Stelle innerhalb Österreichs erfolgen darf, und sehen die ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedingungen E1M sogar noch weiter vor, dass die Wiederherstellung auch ohne behördliches Verbot an anderer Stelle innerhalb Österreichs erfolgen kann, so verdrängt die für den Versicherungsnehmer günstigere Klausel die allgemeineren.

Der zwischen den Parteien bestehende Eigenheimversicherungsvertrag „System plus“ mit Neuwertersatz für ein Superädifikat (Versicherungsbeginn ) umfasst unter anderem eine Feuerversi...

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