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ZVers 4, Juli 2020, Seite 202

Lebensversicherung: Dem unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrages längst abgelaufen und der Ablaufwert ausbezahlt wurde

Alexander Karl und Sarah Pichler

Art 15 Abs 1 Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG; Art 35 Abs 1 und Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG; Art 185 Abs 1 und Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG; § 165a und 176 VersVG; § 1480 ABGB

1. Einem dem Kläger infolge fehlender Informationen des Versicherers zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag Jahre zuvor beendet worden war und die Beklagte dem Kläger auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hatte.

2. Zufolge Unterbleibens der Belehrung des Klägers über sein Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG durch die Beklagte hat die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen begonnen, sodass der vom Kläger erklärte Rücktritt rechtzeitig war.

3. Da der Kläger rechtzeitig zurückgetreten ist, ist der Versicherungsvertrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.

4. Zinsen für zurückzuzahlende Prämien verjähren nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (= der Zahlung der Prämien). Mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind verjährt.

5. Als Ausnahme ist zu prüfen, ob eine so...

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