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ZVers 2, März 2021, Seite 91

Eigenheimversicherung: Leitungswasserschaden, Verschweigen gefahrerheblicher Umstände

ZVers Redaktion

RSS-E 79/20

1. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der vom Versicherer in geschriebener Form gestellten Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. Für das Vorliegen von Arglist ist der Versicherer beweispflichtig.

2. Bezieht sich eine Obliegenheit auf die ordnungsgemäße Instandhaltung der „wasserzuführenden Anlagen und angeschlossenen Einrichtungen“, kann sich der Versicherer bei einem Schaden am Abfluss nicht auf einen Verstoß der Obliegenheit berufen.

Der Versicherungsnehmer meldet kurz nach Abschluss einer Eigenheimversicherung einen Leitungswasserschaden: Im Abfluss im Kellergeschoß lag eine Verstopfung vor, durch die Wasser aus der Dusche im Erdgeschoß austrat. Die Versicherung lehnte die Deckung ab. Sie habe den früheren Makler des Versicherungsnehmers bereits 2011 informiert, dass eine dringende Instandhaltung der Wasserleitungen nötig sei und ansonsten eine Gefahrenerhöhung vorliege. Der Makler hat den Vertrag daraufhin gekündigt und bei einem anderen Versicherer einen Neuvertrag abgeschlosse...

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