Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 1. Anwendungsbereich
(EB)
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die für den Anwendungsbereich der BO bzw. des WGarG 2008 bautechnisch maßgeblichen OIB-Richtlinien auch seitens des Arbeitsinspektorates als geltender Stand der Technik anerkannt werden (Erlass vom , Zl. BMWA-461.304/0041-III/2/2007) und insofern auch gleichermaßen in gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligungsverfahren Berücksichtigung finden.
Anmerkung:
1) Wie sich aus § 2 Abs 16 (neu) ergibt, werden Tankanlagen ohne Abgabemöglichkeit an den Letztverbraucher von den Bestimmungen des Gesetzes nicht erfasst. Diese unterliegen in der Regel gewerberechtlichen und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Nach wie vor gilt für diese Großanlagen jedoch die BO.
Judikatur:
1. § 1 Abs 2 lässt erkennen, dass das Gebot der Einhaltung der aus dem Bebauungsplan abzuleitenden Anforderungen auch bezüglich der durch das Garagengesetz zusätzlich erfassten Vorhaben (Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kfz) gilt ().
2. § 1 Abs 1 GaragenG beschränkt die Anwendung des GaragenG nicht auf „Anlagen“ iSd § 2 Abs 2 leg cit. Dies ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs 1 lit b (jetzt: Abs 1 Z 2) GaragenG, sodass § 1 Abs 1 nich...