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ZVers 2, März 2021, Seite 91

Versicherungsfall der fehlerhaften Abrechnung von Leistungen in der Rechtsschutzversicherung

ZVers Redaktion

RSS-E 65/20

Der Keim des hier vorliegenden Rechtsstreits liegt in der nicht erfolgten und behaupteterweise fehlerhaften Abrechnung durch den Gegner, die nachvertraglich erfolgt ist. Dieser Keim entsteht nicht durch die Verbuchung in einem falschen Geschäftsjahr, sondern erst durch die unrichtige Abrechnung dieser Leistungen. Erst damit konkretisiert sich die Gefahr von Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Der Versicherungsnehmer sollte von seinem früheren Arbeitgeber erfolgsabhängige Tantiemenzahlungen erhalten, die jeweils mit der Bilanzerstellung, spätestens mit 31. 7. des Folgejahres fällig werden sollten. Er vermutet, dass der Arbeitgeber beim Jahresabschluss für das Jahr 2016 manipuliert hat, was dazu geführt hat, dass ihm eine Bonuszahlung verwehrt wurde. Er klagt auf Einsicht in die Bücher und Jahresabschlüsse. Der Rechtsschutzversicherer verweigert die Deckung. Strittig war, ob der Versicherungsfall bereits mit den vorgeworfenen Manipulationen oder mit der nicht erfolgten Auszahlung eingetreten sei, zumal der Versicherungsvertrag mit beendet wurde.

Der Antragsgegner hat am Schlichtungsverfahren teilgenommen.

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