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Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung: 12 von 13 überprüften Klauseln unzulässig
§ 864a und § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 und § 29 KSchG
1. Klausel 1: Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln. Der „Vorteil“, den der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs 3 VersVG herauszugeben hat, kann nur der Betrag sein, der ihm an „Mehr“ als Rabatt während der Laufzeit zugekommen ist.
2. Klausel 2: Trifft den Verbraucher eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer, als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Eine sachliche Rechtfertigung für die 10 Jahre dauernde Rückzahlungsverpflichtung des Konsumenten, obwohl der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vorversicherer nur noch bedeutend kürzer gebunden wäre, ist nicht ersichtlich.
3. Klausel 3: Der erkennende Fachsenat hält seine langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monate-Klausel weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, ausnahmslos aufrecht. Bei der Geltendmachung der Invalidität entspricht es allgemein gängiger und langjähriger Ve...