Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 2016, Seite 16

Reichweite des Motivkündigungsschutzes

Dargestellt anhand der Judikatur

Andreas Gerhartl

Das ArbVG unterscheidet zwischen der Möglichkeit, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs anzufechten. Da beide Varianten an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, müssen diese Anfechtungstatbestände auseinandergehalten werden. Beim Motivkündigungsschutz spielt überdies die Frage des Nachweises eine wesentliche Rolle, da sich Motive in der Regel nicht beweisen lassen.

1. Einleitung

Gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG kann ein Kündigung angefochten werden, wenn sie aus bestimmten, von der Rechtsordnung verpönten Motiven erfolgt ist. Dabei handelt es sich inhaltlich im Kern um Fälle der Sittenwidrigkeit, sodass § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG die Bestimmung des § 879 ABGB überlagert. Sittenwidrigkeit einer Kündigung kann daher nur mehr geltend gemacht werden, wenn es sich um einen vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommenen Betrieb handelt oder ein Tatbestand vorliegt, der nicht von § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG erfasst ist. Dabei kann Sittenwidrigkeit nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen Motiven Gebrauch macht. Die Vertypung von unsachlichen (und somit verpönten) Motiven in § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG bewirkt daher eine Erleichterung der Anfechtung einer auf missbilligten Motiven beruhenden Kündigung.

Für die Beurteilun...

Daten werden geladen...