Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 10. Ergänzungsgebühr
Anmerkung:
1) Abs 2 wurde mit der Nov LGBl 2010/17 angefügt.
Judikatur:
1. Ein Erdöltank ist zwar ein Bauwerk, aber kein Gebäude im Sinne des § 10 des Wiener Kanaleinmündungsgesetzes 1955. Die Neuerrichtung eines Erdöltanks löst daher die Entstehung des Anspruches auf Erhebung einer Ergänzungsgebühr nicht aus ( Slg 1963/F).
2. Der Wortlaut des § 10 lit. a bietet keine Handhabe dafür, die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung einem tatsächlichen Neu- oder Zubau gleichzusetzen, wenn für den seinerzeit konsenslos errichteten Neubau die Kanaleinmündungsgebühr entrichtet worden war ().