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Eine Haftungssumme, die eine Obergrenze für Rettungsaufwand bildet, wenn dieser nicht auf einer Weisung des Versicherers beruht, ist nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB
Art 8 und 12 der Klipp & Klar Bedingungen BU 91 (Fassung 10/2012); § 879 Abs 3 ABGB; § 62 und 63 VersVG
1. Ist in den Bedingungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung eine Begrenzung für die Aufwendungen vorgesehen, soweit diese mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung beruhen, so entspricht dies im Wesentlichen den Regelungen der § 62 und 63 VersVG.
2. Hat der Versicherer die gesamte Versicherungssumme ausbezahlt und beruht der Rettungsaufwand (Lohnkosten für Ersatzkräfte nach einem Unfall des Geschäftsführers) nicht auf einer Weisung des Versicherers, so kommt diese Entschädigungsgrenze zum Tragen und sie ist nicht gröblich benachteiligend, sondern Ausfluss des Äquivalenzprinzips.
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag für Selbständige und freiberuflich Erwerbstätige mit einer Versicherungssumme für Unfall von 72.500 € abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Klipp & Klar Bedingungen BU 91 (Fassung 10/2012) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 8 – Welche Aufwendungen des Versicherungsnehmers werden ersetzt?
1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zu...