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ZVers 2, März 2021, Seite 66

Ein konstitutives Anerkenntnis eines Haftpflichtversicherers ist eine Verpflichtungserklärung im eigenen Namen und ein ausreichendes Feststellungsinteresse an der Haftung des Versicherers liegt bereits dann vor, wenn dieser das Recht des Geschädigten hartnäckig bestreitet

§ 1029 ABGB; § 228 ZPO

1. Eine Erklärung eines Mitarbeiters eines Versicherers, die nach ihrem objektiven Erklärungswert insbesondere im Kontext mit dem gesamten Schriftverkehr keinen Zweifel daran lässt, dass damit die Haftung dem Grunde nach anerkannt werden sollte und damit auch eine Verpflichtungserklärung der Beklagten im eigenen Namen abgegeben wurde, ist als konstitutives Anerkenntnis im Namen des Versicherers zu verstehen.

S. 67 2. Ein Schadensreferent kann ein solches Anerkenntnis „im Namen des Versicherers“ auch im Rahmen einer Anscheinsvollmacht abgeben.

3. Da der Versicherer sowohl vorprozessual als auch während des Verfahrens hartnäckig die Gültigkeit des Anerkenntnisses bestritten hat, hat der Geschädigte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten im Rahmen ihrer Deckungspflicht.

Die Beklagte ist (unstrittig) Haftpflichtversicherer einer Generalunternehmerin eines Bauvorhabens, einer ARGE. Der Kläger wurde durch eine der Versicherungsnehmerin zurechenbare Person schwer verletzt. Aus der Verletzung resultieren Spät- und Dauerfolgen.

In der Folge verlangte der Klagevertreter eine schriftliche Erklärung, dass die Beklagte die Haftun...

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