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Berufshaftpflichtversicherung: Beachtung der Rechtsprechung zur Anspruchskonkurrenz trotz des Abstellens auf den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt im vorverlagerten Deckungsprozess
Art 8.2.1 ABHV 2000
1. Da dem vorverlagerten Deckungsprozess der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt zugrunde zu legen ist, besteht nach dem Ausschlusstatbestand der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Art 8.2.1 ABHV 2000 kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer vorsätzliches und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird.
2. Die Rechtsprechung zur Anspruchskonkurrenz, nach welcher es genügt, dass einer von mehreren Sachverhalten unter das versicherte Risiko fällt, gilt weiterhin.
Der Erstkläger hat mit der Beklagten einen (Berufs-)Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Diesem liegen die Allgemeinen und Ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (ABHV/EBHV 2000) in der Fassung 7/2012 zugrunde. Art 8 ABHV 2000 lautet auszugsweise:
„Artikel 8 – Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
...
2. Vorsatz
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt haben.
Als vorsätzlich gilt auch eine Handlung oder Unterlassung, welche die betreffende Person nicht vermeidet...